Bestechung

Bestechung: Die zwei Seiten einer Münze (Debler VI, 327 (S. 140))

Bestechung ist eine Qualifikation der Vorteilsgewährung an Amtsträger. Sie ist als Straftat nach § 331ff. StGB mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht (in minder schweren Fällen oder bei Vorteilsgewährung ohne Gegenleistung kann statt Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt werden). Ein Amtsträger, der sich bestechen lässt, macht sich wegen Bestechlichkeit strafbar.

Bestechung und Bestechlichkeit sind Teilaspekt der Korruption.

Bestechung begeht, wer einem Amtsträger (Richter, Beamter, Tarifbeschäftigter im öffentlichen Dienst usw.), einem Europäischen Amtsträger (Amtsträger der Europäischen Union), einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr (für ausländische und internationale Bedienstete vgl. unten § 335a StGB) einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, als Gegenleistung dafür, dass er eine Amtshandlung (mit der der Amtsträger seine Dienstpflichten verletzt) vorgenommen hat oder künftig vornehmen wird.

Davon nicht erfasst ist die auch Wirtschaftskorruption genannte Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr. Deren Strafbarkeit ist in § 299ff. StGB geregelt.

Als Straftaten sind im Zusammenhang mit Bestechung im Strafgesetzbuch aufgeführt:

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2025) wurden Vorschriften des Europäischen Bestechungsgesetzes (EuBestG) sowie des Gesetzes zur Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (IntBestG) in das StGB aufgenommen. Damit wurde Forderungen Rechnung getragen, die Gleichstellungsvorschriften für die Bediensteten ausländischer und internationaler Behörden nicht in Nebengesetzen, sondern im StGB zu regeln.


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